1. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten
ausschließlich für unsere sämtlichen ? auch künftigen ? Lieferungen und
Leistungen die nachstehenden Bedingungen. Mit der Erteilung eines
Auftrages, spätestens aber mit der Entgegennahme der Ware, erkennt der
Besteller diese Bedingungen an. Etwaigen entgegenstehenden
Einkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Vertragsbedingungen des
Käufers wird hiermit widersprochen. Diese erkennen wir nicht an, es sei
denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen
des Bestellers die Lieferung von Produkten und Leistungen ausführen.
(2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen ? einschließlich der
Schriftformklausel ? bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Unsere Allgemeinen Verkaufs?, Lieferungs? und Zahlungsbedingungen
gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des
Öffentlichen Rechts und öffentlich?rechtlichen Sondervermögen.
2. Vertragsabschluß, Preise
Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch
Ausführung angenommen. Unsere Rechnungsstellung gilt als schriftliche
Auftragsbestätigung. Unsere Angebote und Preise sind freibleibend.
Unsere Preise ergeben sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, aus
der am Liefertag gültigen Preise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Sie verstehen sich ab Lager Schweinfurt ausschließlich
Transportverpackung.
3. Lieferung, Gefahrübergang
(1) Liefertermine und ?fristen sind für uns nur verbindlich, wenn wir
sie ausdrücklich als festen Liefertermin schriftlich bestätigt haben,
richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluß.
(2) Bei verspäteter, mangelhafter, mengenmäßig unzureichender oder nicht
erfolgender Leistung der Vorlieferanten oder bei einer für uns
bestehenden Unzumutbarkeit der Warenbeschaffung, sowie bei höherer
Gewalt, Arbeitskämpfen, unverschuldeten Betriebsstörungen, Unruhen,
behördlichen Maßnahmen und sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen
und unverschuldeten Ereignissen bei uns oder Vorlieferanten, über die
wir dem Käufer nach Möglichkeit Nachricht geben werden, sind wir
berechtigt, die Liefertermine bzw. ?fristen in angemessenem Umfang zu
verlängern oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der
Lieferverpflichtung frei, so kann der Abnehmer hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Bei einem derartigen
Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
(3) Geraten wir aus Gründen, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen zu
vertreten haben, in Lieferverzug, so haften wir nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. (s.u. Ziff. 8.)
(4) Bei Überschreiten verbindlicher Liefertermine oder ?fristen (auch in
den im vorigen Absatz genannten Fällen) ist der Käufer ? außer bei
Fixgeschäften erst nach Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist von
wenigstens 3 Wochen zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Wir sind zu
Teillieferungen berechtigt. Der Käufer kann bei Teillieferung vom ganzen
Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die teilweise Vertragserfüllung für
ihn ohne Interesse ist.
(5) Der Käufer ist zur Annahme der Kaufsache verpflichtet. Im Falle der
Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch
machen.
(6) Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Sache geht mit deren Übergabe auf den Käufer über. Ist die Ware
versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem
Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Bei
Versendung der Sache geht die Gefahr am Lagerort mit Verladung auf ein
eigenes oder fremdes Transportmittel unserer Wahl auf den Käufer über
oder wenn die Ware zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. (s.u.
Ziff. 11.)
4. Zahlung, Aufrechnungs? und Zurückbehaltungsrecht
(1) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
zahlbar. Bei Zahlungseingang innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum
werden, sofern alle fälligen Beträge beglichen sind, 2% Skonto gewährt.
Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich
vor. Deren Annahme erfolgt nur zahlungshalber und ohne Gewähr für
rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung. Diskont? und Wechselspesen
gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
(2) Bei Überschreitung von Zahlungsterminen sind Fälligkeitszinsen, im
Verzugsfall Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. zu zahlen. Die
Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine
Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere
Belastung nachweist. Treten beim Käufer wesentliche
Vermögensverschlechterungen ein, werden uns schlechte
Vermögensverhältnisse bekannt oder hält der Käufer vereinbarte
Zahlungsziele nicht ein, so werden unsere sämtlichen Forderungen ? auch
im Falle einer Stundung und ungeachtet etwa hereingenommener Wechsel ?
sofort fällig;wir sind ? unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche ?
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer nicht binnen 7
Tagen nach entsprechender Aufforderung den Kaufpreis vorleistet oder
Sicherheit für ihn bietet.
(3) Der Käufer darf nur mit unstreitig oder rechtskräftig festgestellten
Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist
ausgeschlossen.
5. Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung
(1) Bis zur Erfüllung sämtlicher uns jetzt und künftig zustehender
Forderungen, gleich aus welchen Rechtsgründen, auch der jeweiligen
Saldoforderung aus einem etwaigen uneigentlichen oder echten
Kontokorrent, bleiben wir Eigentümer der gelieferten Ware. Verarbeitung
oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, jedoch
ohne Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung oder Verbindung der
Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Brutto?Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zu dem Verkehrswert der anderen eingesetzten Ware zu.
Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so überträgt
er uns schon jetzt seinen Miteigentumsanteil nach Maßangabe des
Brutto?Rechnungswertes der eingesetzten Vorbehaltsware. Die neuen Sachen
werden vom Käufer für uns unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt
verwahrt. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der gelieferten oder der
aus der Verarbeitung entstehenden Waren nur im gewöhnlichen
Geschäftsgang unter Vereinbarung eines Eigentumvorbehaltes berechtigt.
Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht berechtigt. Der
Käufer tritt hiermit bereits alle Forderungen mit Nebenrechten an uns
ab, die ihm aus der Veräußerung oder sonstigen Verwendung der
Vorbehaltsware entstehen. Im Fall der Veräußerung oder sonstigen
Verwendung mit Sachen, an denen Rechte Dritter bestehen, wird nur der
dem Brutto-Rechnungsbetrag entsprechende Teilbetrag an uns abgetreten.
Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach
Ziffer 5 Abs. 1.
(2) Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Käufer ermächtigt.
Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung
eines Insolvenz? oder Vergleichsverfahrens oder bei sonstigem
Vermögensverfall des Käufers, sowie bei Nichtbeachtung der den Käufer
aus dem Eigentum treffenden Pflichten, können wir die
Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, daß der Käufer uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Unter den gleichen
Voraussetzungen sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung und/oder
Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen und die Vorbehaltsware
sofort abzuholen und zu diesem Zweck ungehindert die Geschäfts? und
Lagerräume des Käufers zu betreten sowie nach unserer Wahl zu verwerten.
Weitergehende Rechte unsererseits werden durch die Inbesitznahme der
Vorbehaltsware nicht berührt. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware
liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
(3) Der Käufer hat uns vor Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder
auf die uns abgetretenen Forderungen unverzüglich zu benachrichtigen.
Die zur Abwehr der Eingriffe Dritter entstandenen Kosten sind uns vom
Käufer zu erstatten.
(4) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere
Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des
Käufers zur Freigabe übersteigender Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
6. Mängelrügen
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang ? also
auf jeden Fall vor Einbau ? zu untersuchen. Mengenbeanstandungen und
Mängel sind von Kaufleuten innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware ?
bei versteckten Mängel binnen gleicher Frist nach Schadensfeststellung –
schriftlich zu rügen, anderenfalls sind alle Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen. Maßgeblich ist der Eingang der Mängelrüge bei uns.
7. Gewährleistung / Sachmangelhaftung
(1) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 2 Jahre, sofern der
Vorlieferant der Sache die Verjährungsfrist mit 2 Jahren festgelegt hat,
ansonsten 1 Jahr. Diese gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von
Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung
geltend gemacht werden.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt,
sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder
Ersatzlieferung Zug um Zug gegen Rückgabe der beanstandeten Ware
berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung werden die von uns zu
tragenden Kosten beschränkt auf die Arbeits? und Materialkosten.
Sonstige Kosten tragen wir nicht, mit Ausnahme der Kosten des
Rücktransportes der Kaufsache an den Erfüllungsort bzw. den Ort, an dem
diese nach den ursprünglich vertraglichen Vereinbarungen zu versenden
war. Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Käufer bei uns geltend zu
machen. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder
nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene
Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in
sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/ Ersatzlieferung fehl, so kann der
Käufer nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten. Die Mangelbeseitigung/Nachbesserung gilt erst als
fehlgeschlagen, wenn und sobald 2 uns zur Nacherfüllung gesetzte Fristen
ergebnislos verstrichen sind. Die Voraussetzungen für die Ausübung des
Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.
(3) Gewährleistungs?/Sachmangels? und Schadensersatzansprüche sind
insoweit ausgeschlossen, als Verschlechterungen der Ware auf natürlichem
Verschleiß oder unsachgemäßer Behandlung der Ware beruhen. Dies gilt
insbesondere für solche Verschlechterungen, die aufgrund unsachgemäßer
Nachbesserung durch den Besteller oder unbefugte Dritte eintreten. Die
Sachmangelhaftung ist ausgeschlossen für Mängel, mit denen der
gelieferte Gegenstand nicht bereits bei Gefahrenübergang behaftet war
sowie für Mängel, die auf falscher Behandlung, nicht fachgerechter
Montage bzw. Einbau oder natürlichem Verschleiß beruhen. Die fachkundige
Durchführung der Montage bzw. des Einbaus hat der Käufer darzulegen und
zu beweisen.
(4) Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen.
(5) Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung
beruht, besteht die Verpflichtung des Verkäufers zur Sachmangelhaftung
nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache im Übrigen
fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der
Käufer darzulegen und zu beweisen.
8. Haftung
(1) Wir haften auf Schadensersatz ? außer für zugesicherte Eigenschaften
? nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für leicht fahrlässig
durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht
gehaftet.
(2) Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird,
ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der
Schadensersatzanspruch auf einer schuldhaft unterlassenen
Mangelbeseitigung beruht, ist er im Hinblick auf Ein? und Ausbaukosten
der Höhe nach auf die entsprechenden Sätze der DAT/Schwacke?Liste
begrenzt. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung
ausgeschlossen;insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die
nicht am
Kaufgegenstand entstanden sind. Diese Beschränkung gilt nicht bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch
eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der
Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B.
höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur
Schadenregulierung durch die Versicherung.
(3) Im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft haften wir
unter Ausschluß weitergehender Rechte nur auf Ersatz der
Mangelfolgeschäden, die durch die Zusicherung abgesichert werden
sollten. Eigenschaften der Liefergegenstände gelten nur insoweit als
zugesichert, wie wir die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich als
solche erklärt haben. Katalog? und listenmäßige Angaben stellen keine
Zusicherung von Eigenschaften dar. Ebenfalls sind alle Angaben in
unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen über Abmessungen, Gewicht
und sonstige technische Daten keine Eigenschaftszusicherung.
(4) Die Haftungsbeschränkung gilt in gleichem Umfang für unsere
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs, Verrichtungsgehilfen und unsere
Betriebsangehörigen sowie für deren persönliche Haftung.
9. Unternehmerrückgriff
(1) Wenn der Käufer die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen
Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge
ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern mußte, so
kann der Käufer seine Sachmangelhaftungsansprüche ohne Fristsetzung
geltend machen.
(2) Der Käufer kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im
Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher
geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer
vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport?, Wege?,
Arbeits? und Materialkosten.
(3) Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz.
10. Beratungen
Unsere Beratungen sowie ggf.. Projektanfertigungen erfolgen, sofern
schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist, kostenlos und
unverbindlich. Hinsichtlich Gewährleistung und Haftung gelten die
vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
11. Rücknahme
(1) Wir sind zur Rücknahme bestellter und richtig gelieferter,
mängelfreier Ware nicht verpflichtet, es sei denn, wir haben im
Einzelfall uns schriftlich mit der Rücknahme einverstanden erklärt.
(2) Im Falle unseres Einverständnisses hat der Rückversand auf Kosten
des Bestellers zu erfolgen. Der Besteller ist verpflichtet, pauschal 20 %
des Netto?Kaufpreises, mindestens jedoch EURO 2,50 je Position, als
Wiedereinlagerungs? bzw. Warenrücknahmekosten zu übernehmen, soweit die
Warenrücknahme aus Gründen erfolgt, die der Besteller zu vertreten hat.
Dies gilt auch dann, wenn wir Eigentumsvorbehaltsware aus Gründen wieder
in Besitz nehmen, die der Besteller zu vertreten hat. Unberührt hiervon
bleibt unser Recht, im Einzelfall die Rücknahme von der Bezahlung
höherer Kosten abhängig zu machen oder bei der Rücknahme von
Eigentumsvorbehaltsware höhere uns entstandene Kosten geltend zu machen.
(3) Transport? und alle sonstigen Verpackungen werden nicht
zurückgenommen;ausgenommen sind Mehrwegpaletten und
Europool?Gitterboxen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine
Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
12. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Schweinfurt.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des
Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf.
(3) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der
Geschäftsverbindung einschließlich aller Ansprüche aus Schecks und
Wechseln ist, sofern der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des
Öffentlichen Rechts oder öffentlich?rechtliches Sondervermögen ist,
Schweinfurt.
Wütschner Industrietechnik GmbH
Stand: Mai 2010